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Satzung
der St. Notburga - Schützenbruderschaft Viersen - Rahser 1705 e. V.
des Bezirksverbandes Viersen - Mitte

im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln


(Die nachfolgende Satzung gilt geschlechtsneutral für alle Mitglieder der St. Notburga Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e.V. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird in der Schriftform die männliche Schreibweise gewählt)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V., nachfolgend Bruderschaft genannt, des Bezirksverbandes Viersen- Mitte, nachfolgend Bezirksverband, im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln, nachfolgend Bund genannt, ist eine Gemeinschaft, die auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen ist.

  2. Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Viersen, Ortsteil Rahser, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Viersen unter der Register - Nummer 3226 eingetragen.

  3. Die Bruderschaft ist Rechtsträger der St. Sebastianus-Schützenjugend in der St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen - Rahser 1705 e. V.

 

 

§ 2 Wesen und Zweck

  1. Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zum Statut des Bundes der historischen deutschen
    Schützenbruderschaften (BHDS) bekennen.

  2. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Sie ist unter der Ordnungsnummer 12908 dort als Mitgliedsorganisation eingetragen.

  3. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

Für Glaube, Sitte und Heimat

      stellen sich die Mitglieder der Bruderschaft folgenden Aufgaben:

  1. Enger Zusammenschluss christlicher Männer und Frauen in allen Fragen des religiösen und kulturellen Lebens im Sinne christlicher Nächstenliebe.

  2. Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes durch Hebung und Förderung kirchlicher und örtlicher Feste, sowie geselliger Veranstaltungen. Gleichfalls nach althergebrachtem Brauchtum das Veranstalten von Schützenfesten.

  3. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

  4. Tätige Nachbarschaftshilfe.

  5. Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstertüchtigung durch Schießsport.

4.            Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen

  1. der Jugendpflege,

  2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,

  3. der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,

  4. ggfls. der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens.
     

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  4. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.

  5. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
     

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen christlicher Konfessionen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind.

  2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des BHDS vom 12. März 2017, der als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des BHDS glaubhaft bekennen.

  3. Über die Aufnahme in die Bruderschaft entscheidet der Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (wenn es z.B. das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.)

  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
     

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den bruderschaftsinternen Veranstaltungen zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

  2. An kirchlichen Veranstaltungen und am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich möglichst viele Mitglieder beteiligen.

  3. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht zum Königsschuss, jedoch behält sich die Bruderschaft das Recht vor, in Einzelfällen erst nach Abwägung durch den Vorstand und dem Präses, einen Königsanwärter zuzulassen.

 

§ 6 Jungschützen

  1. Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Schüler- und Jungschützenabteilung zusammengefasst werden.

  2. Führungskräfte der Schüler- und Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Näheres bestimmt die Satzung der Schüler- und Jungschützen in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Schüler und Jungschützen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind in der Bruderschaftskasse nicht beitragspflichtig.

  4. Schüler- und Jungschützen können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  5. Mit Beginn des 18. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder sein. Sie sind dann beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

  1. Personen, auch Nichtmitglieder, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Mitgliederverpflichtung befreit.

  2. Die Bruderschaft kann auf der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich durch Förderung der Ziele in der Bruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
     

 

§ 8 Organe

  1. Organe der Bruderschaft sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Gesamtvorstand und
    c) der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
     

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1)         Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden soll.

2)         Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)         Totengedenken.

b)         Entgegennahme der Berichte aus dem Gesamtvorstand.

c)         Beschlussfassung, insbesondere über die Satzung der Bruderschaft, sowie der Zustimmung zur Satzung der St. Sebastianus-Schützenjugend in  der St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V.

d)         Entlastung des Vorstandes

e)         Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

f)         Wahl der Kassenprüfer.

g)         Bestätigung des Jungschützenmeisters und ggfls. des Fahnenschwenkermeisters und deren Stellvertreter.

          h)        Abwahl des Königs und der Prinzen nach schädigendem Verhalten.

          i)         Beschluss zu gemeinschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. 

          j)         Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

          k)        Ernennung von Ehrenmitgliedern.

          l)         Auflösung der Bruderschaft.

3)      Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

4)      Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter schriftlicher Angabe der            Tagesordnung einzuladen.

5)      Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Antrag des Gesamtvorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung        

         einzuberufen. Sie muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bzw. nach Beschlussfassung des Gesamtvorstandes, unter Bekanntgabe der 

         Tagesordnung einberufen und abgehalten werden.

 

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

    1. der Präsident;

    2. der Vizepräsident;

    3. der Präses;

    4. der Schriftführer;

    5. der stellv. Schriftführer;

    6. der Schatzmeister;

    7. der Kassierer;

    8. der Beigeordnete;

    9. 4 Beisitzer;

    10. der Schießmeister;

    11. der stellv. Schießmeister

    12. der Jungschützenmeister;

    13. der stellv. Jungschützenmeister

    14. ggfls. der Fahnenschwenkermeister;

    15. ggfs. der stellv. Fahnenschwenkermeister

    16. der Bruderschaftskönig und seine Minister

    17. die Vorsitzenden der Gruppierungen

       sowie durch die Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenpräsidenten.

  1. Die Personen a), d), f) und h) werden bei geraden und die Mitglieder b), e), g), i), j), und k) bei ungeraden Jahreszahlen auf zwei Jahre gewählt. Die Personen c) und p) sind geborene Mitglieder im Gesamtvorstand. Außerdem werden die Personen l), und m), sowie die Positionen n) und o) (sofern diese besetzt sind) von der Mitgliederversammlung bestätigt.

  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatzwahl bzw. Bestellung für den Rest der Wahlzeit.

  3. Der Gesamtvorstand überwacht den Geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung der laufenden Geschäfte und bereitet die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vor.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beigeordnete bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes endet endgültig mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes ins Vereinsregister.

  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bestimmt, welche Mitglieder für besondere Verdienste zu gegebenen Anlässen geehrt werden.

  4. Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehörenden Vorstandsamtes oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung im Sinne von § 2 dieser Satzung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.
     

 

§ 12 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (GV) führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere vollzieht er die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, erstellt den Haushaltsplan für das nächste Jahr und erstattet die jeweiligen Tätigkeitsberichte.

  2. Er wählt die Delegierten für die Organe des BHDS und seiner Untergliederungen, sofern die Vertretung der Bruderschaft nicht durch ein Mitglied des GV erfolgt.

  3. Der Präsident beruft die Sitzungen des GV und des Gesamtvorstandes ein. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies sein Stellvertreter.

  4. Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches in einem Protokollbuch einzutragen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokollbuch kann auch digital geführt werden, wenn eine ausreichende Datensicherung gewährleistet ist.
     

 

§ 13 Beschreibung der Aufgaben

  1. Der Präsident ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des GV, des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlung. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

  2. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.

  3. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel hat er in Verbindung mit dem Präsidenten ertragsmäßig bei einem Geldinstitut anzulegen.

  4. Der Schriftführer fertigt von den Sitzungen des GV, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung Protokolle an. Außerdem hat er die Wahlniederschrift zu dokumentieren. Er bereitet darüber hinaus die für die Geschäftsführung des bruderschaftlichen Lebens erforderlichen Verträge vor. Ferner obliegt ihm die Führung des Archivs und die Verwaltung des Königssilbers, der Prinzensilber und der sonstigen, historischen Traditions- und Kulturgüter. Zur Unterstützung kann ein Archivar berufen werden, der beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen soll.

  5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtums- und das sportliche Schießen und trägt hierfür -unbeschadet der Verantwortung des GV- die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen und hat dabei die jeweils gültigen, gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports und des Brauchtumsschießens. Er kann zu seiner Unterstützung geeignete Schießleiter berufen.

  6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jugendabteilung in der St. Notburga Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen in den Gremien der Bruderschaft.

  7. Die Generalität organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Sie ist dafür verantwortlich, dass die amtlichen Genehmigungen eingeholt und mitgeführt werden.

  8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
     

 

§ 14 Kassenprüfer

  1. Aus der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Von diesen 3 Kassenprüfern müssen mindestens 2 Prüfer die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensunterlagen und Belege prüfen. In der Mitgliederversammlung geben sie den Prüfbericht bekannt.

  2. Die Amtsdauer der Kassenprüfer dauert 2 Jahre. Bei der Wahl muss berücksichtigt werden, dass ein Kassenprüfer des alten Gremiums auch dem neuen Gremium angehört.
     

 

§ 15 Ausgabenwirtschaft

  1. In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden.

  2. Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand nur über einen, von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfall verfügen. Der GV hat darüber hinaus im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
     

 

§ 16 Vergütungen für die Vereinsarbeit

  1. Die Vorstandsämter werden alle ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die aus dem jeweiligen Amt herrührenden, tatsächlichen Kosten werden nach entsprechendem Nachweis zurückerstattet.

 

§ 17 Veranstaltungen

  1. Die Bruderschaft feiert alljährlich ein Schützen- und Heimatfest.

  2. Der traditionelle Vogelschuss für den König, den Jungschützenprinz und den Schülerprinz findet bei geraden Jahreszahlen am Mittag des Schützenfestsonntags auf dem Festplatz statt. Wer den Vogel abschießt, ist König bzw. Prinz für die Dauer von 2 Jahren. Der König bzw. Prinz bestimmt seine Minister. Sie können Königs- bzw. Prinzenadjutanten berufen.

  3. Das Königs- und Prinzengeld wird im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt.
     

 

§ 18 kirchliche Veranstaltungen

  1. Die Bruderschaft beteiligt sich aktiv in der Kirchengemeinde und an Feiern und Veranstaltungen, die von den kirchlichen Gremien beschlossen werden.

  2. Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die Teilnahme an
        -    der Betstunde am Gründonnerstag
        -    der Fronleichnamsprozession
        -    der Kevelaer-Wallfahrt.

  3. Darüber hinaus können durch den Vorstand weitere, kirchliche Veranstaltungen für bestimmte Funktions- und Würdenträger zur Pflicht gemacht werden.

 

§ 19 Sportschießen

  1. Die St. Notburga Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des BHDS.

  2. Die Bruderschaft gewährt dem BHDS in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle eroforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

§ 20 Soziale Fürsorge

  1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haft- und Unfallversicherung, die das jeweilige Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

  2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfestellung bei Armen und in Not geratenen Mitgliedern.

  3. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§ 21 Kunst und Kultur

  1. Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.

  2. Die Vorstände haben darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden, Fahnen und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

 

§ 22 Geschäftsordnung

  1. Die Bruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen

§ 23 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim BHDS anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des BHDS zu wenden.

  2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des BHDS ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil dieser Satzung und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 24 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben:
        -    Vorname und Nachname
        -    Kontaktdaten
        -    Kontodaten
        -    Familienstand (als freiwillige Angabe)
        -    Beruf (als freiwillige Angabe)
        -    aktive oder passive Mitgliedschaft
        -    aktive Teilnahme am Schießsport
        -    und weitere, dem Bruderschaftszweck dienende Daten.

  2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von der Bruderschaft nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten, personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

  4. Die überlassenen, personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Bruderschaftszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge im „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist -mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den BHDS und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände- nicht zulässig.

  5. Als Mitglied des BHDS ist die Bruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei
        -    Name, Vorname
        -    Adresse
        -    Geburtsdatum
        -    Eintrittsdatum
        -    Austrittsdatum
        -    Mitgliedsnummer
        Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich folgende Daten übermittelt:
        -    Vollständige Adresse
        -    Telefonnummer
        -    eMail-Adresse
        -    Funktion innerhalb der Bruderschaft.
    Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne des § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.

  6. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der bruderschaftseigenen Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage entfernt.

  7. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft z.B. auf der Homepage, in Festschriften oder Presseberichten veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach §23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
     

§ 25 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von der 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 26 Auflösung der Bruderschaft

  1. Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

  2. Sind 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

  3. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

  4. Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Remigius in Viersen, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königs- und Prinzenketten, Urkunden, sowie Gegenstände, die als Kulturgüter anzusehen sind, fallen an den BHDS, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Von diesen Traditionsgütern ist eine Aufstellung anzufertigen.

  5. Bei Neugründung einer Bruderschaft können diese Traditionsgegenstände der neuen Bruderschaft mit den bisherigen Zielen und Denken nach vorheriger Prüfung wieder ausgehändigt werden.

§ 27

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.04.2025 beschlossen und ersetzt alle vorherigen Satzungen.

  2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anlage 1 (Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017)

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer 
Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer 
Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, 
dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der 
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft 
machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in 
das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen 
wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die 
Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, 
auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen 
allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand 
gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und 
Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

Anlage 2 (Schiedsgerichtsordnung des BHDS vom 10.10.2021

  1. Organisation des Schiedsgerichtswesens 
    Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen des § 39 des 
    Statuts  des  Bundes  der  Historischen  Deutschen  Schützenbruderschaften  e.  V.  – 
    nachfolgend  „Bund“  genannt.. Das Schiedsgericht ist zur abschließenden Streitschlichtung 
    errichtet.  Die Mitglieder  des  Bundes  haben  sich  mit  der  Anerkennung  des  Statuts  der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.

  2. Das Schiedsgericht besteht aus einer bis drei Kammern mit je einem Vorsitzenden, der zum 
    Richteramt  befähigt  sein  muss,  und  zwei  Bundesmeistern  oder  stellvertretenden 
    Bundesmeistern als Beisitzer.

  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie für jeden Beisitzer zwei Stellvertreter werden vom 
    Hauptvorstand auf fünf Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt 
    Neuwahl für den Rest der Amtszeit.J

  4. Jeweils zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden fest einer Kammer zugeordnet.

  5. Die  Schiedsgerichtsverfahren  werden  in  der  Reihenfolge  ihres  Eingangs  auf  der 
    Geschäftsstelle des Bundes abwechselnd auf die einzelnen Kammern des Gerichts verteilt, 
    in der Folge 1. Kammer, 2. Kammer, 3. Kammer. Bei Vakanz einer Kammer wird diese bei 
    der Verteilung nicht berücksichtigt.  
    Fällt ein Vorsitzender durch Tod oder aus einem anderen Grund aus oder verweigert er die 
    Übernahme  oder  Fortführung  des  Schiedsrichteramtes,  so  wird  das  Verfahren  an  die 
    nächste Kammer gemäß vorstehender Regelung übergeben. 
    Fällt  ein  Beisitzer  durch  Tod  oder  aus  einem  anderen  Grund  aus  oder  verweigert  er die Übernahme  oder  Fortführung  des  Schiedsrichteramtes,  so  wird  er  durch  einen seiner Stellvertreter (in alphabetischer Reihenfolge) ersetzt. Sollten auch diese Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen, so treten entsprechend die Beisitzer der folgenden Kammer in diese Funktion ein. 
    Kommen der Vorsitzende oder einer der Beisitzer aus der gleichen Diözese wie einer der 
    Beteiligten  des  Schiedsgerichtsverfahrens,  ist die in der Geschäftsverteilung nachfolgende 
    Kammer für die Durchführung des Verfahrens zuständig.

  6. Der  Hochmeister  des  Bundes  hat  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  folgendermaßen zu verpflichten: 
    "Sie verpflichten sich, Ihr Amt als Schiedsrichter mit Gewissenhaftigkeit und unparteiischer 
    Redlichkeit auszuüben." 
    Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  verpflichten  sich  sodann  mit  der  Erklärung:  "Ich 
    verpflichte mich." 
    Über  die  Verpflichtung  ist  eine  Niederschrift  anzufertigen  und  vom  Hochmeister  zu 
    unterzeichnen.

  7. Die  Schiedsrichter  sind  verpflichtet,  ihr  Amt  gewissenhaft  zu  erfüllen  und  ihre  Stimme unparteiisch abzugeben. 
     Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  haben  über  alles,  was  ihnen  aus  ihrer  Tätigkeit  als Schiedsrichter bekannt wird, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren. 
     Schiedsrichter  kann  niemand  sein,  bei  dem  die  Ausschließungsgründe  des  §  41  der 
    Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (z. B. Sachen, in denen er selbst Partei ist, in Sache 
    seines  Ehegatten  oder  verwandter  oder  verschwägerter  Person,  in  Sachen,  in  denen er selbst als Beistand einer Partei, als Zeuge oder als Sachverständiger beteiligt war).   Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache 
    mittelbar  oder  unmittelbar  beteiligt  ist.  Wirkt  ein  solcher  Schiedsrichter  an  einem solchem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gehörig gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt. 

    II: Das Verfahren 

  8. Vordringliche  Aufgabe  des  Schiedsgerichts  ist  es,  zwischen  den  streitenden  Parteien  zu schlichten und die vergleichsweise Erledigung des Streites anzustreben.

  9. Das Schiedsgericht ist sachlich zuständig für die im § 39 des Statuts des Bundes genannten 
    Fälle. 

  10. Ist  eine  einvernehmliche,  vergleichsweise  Erledigung  des  Verfahrens nicht möglich oder 
    tunlich, ist das Schiedsgericht in der Rechtsfindung und in der Anordnung der Maßnahmen 
    frei. 
    Das Schiedsgericht kann Strafmaßnahmen anordnen, insbesondere 
     a)  zeitweilige oder dauernde Ausschließung eines Mitglieds aus der Bruderschaft, 
     b)  zeitweilige oder dauernde Ausschließung einer Bruderschaft aus dem Bund, 
     c)  Abberufung  von  Vorstandsmitgliedern  der  Bruderschaften,  Regionalverbände  und  des 
    Bundes, 
     d)  Verhängung von Bußgeldern, insbesondere im Falle von Ehrenkränkungen, bis zu einer 
          Höhe von 1.000,- € für Einzelpersonen, bzw. 2.500,- € für Verbände. 
     e)  Aberkennung von Orden und Ehrenzeichen des Bundes. 
    Sonstige  ihm  geeignet  erscheinende  Maßnahmen  bleiben  dem  Schiedsgericht 
    unbenommen. 

  11. Die  Anrufung  des  Schiedsgerichts  hat  unter  Bezeichnung  des  Gegners  schriftlich  zu 
    erfolgen.  Es  soll  der  der  Klage  zugrundeliegende  Sachverhalt  dargestellt  und  ein 
    Klageantrag  gestellt  werden.  Die  Klage  ist  in  dreifacher  Ausfertigung  an  die 
    Bundesgeschäftsstelle zu richten. Diese Unterlagen sind unverzüglich an den Vorsitzenden 
    der zuständigen Kammer weiterzuleiten. 
    Der Vorsitzende hat die Klageschrift unverzüglich dem Beklagten zur Stellungnahme oder im 
    Falle  der  Unzuständigkeit  bzw.  erkennbarer  Befangenheit  an  den  dann  zuständigen 
    Kammervorsitzenden  zu  übersenden.  Dem  Beklagten  ist  eine  Frist  zur  schriftlichen 
    Erwiderung zu setzen, die vier Wochen nicht überschreiten soll. Der Vorsitzende kann die 
    Erwiderungsfrist  in  Eilfällen  auf  bis  zu  zwei  Tage  verkürzen.  Der  Beklagte  ist  mit der Verfügung  über  die  Fristsetzung  darüber  zu  belehren,  dass  er  bei  nicht  fristgerechter 
    Erwiderung  mit  seinem  Vortrag  ausgeschlossen  werden  kann,  wenn  dieser  zu  einer 
    Verzögerung des Verfahrens führt. Der Vorsitzende soll nach Zugang der Erwiderung binnen vier Wochen  
    a)  den Verhandlungstermin innerhalb weiterer vier Wochen bestimmen, 
    b)  die Beisitzer unter Übersendung der Klageschrift und der Erwiderung sowie die Parteien 
        und eventuelle Zeugen unter Angabe des Beweisthemas laden. 
    Die Ladung soll durch Einschreiben/Rückschein erfolgen. Eine Ladungsfrist von mindestens 
    drei Tagen ist einzuhalten.

  12. Die  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  finden  grundsätzlich  im  Hause  der Bundesgeschäftsstelle  statt.  Dem  Vorsitzenden  ist  es  jedoch  unbenommen,  einen 
    zweckmäßigen Tagungsort zu bestimmen. 

  13. Die  Parteien  haben  zur  Verhandlung  persönlich  zu  erscheinen.  Bruderschaften  oder 
    Verbände werden durch ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 26 Bürgerliches 
    Gesetzbuch (BGB) vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist im Zweifel nachzuweisen.  
    Die  Parteien  können  sich  durch  einen  bei  einem  deutschen  Gericht  zugelassenen 
    Rechtsanwalt und durch weitere geeignete Personen Beistand gewähren lassen. Die Kosten 
    für  die  Beratung  oder  Vertretung  einer  Partei  gehen,  ohne  Rücksicht  auf  Ausgang des 
    Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der 
    vertretenen Partei. 
    Das  Schiedsgericht  hat  das  Recht,  einen  ihm  ungeeignet  erscheinenden  Parteivertreter 
    zurückzuweisen. Bei der Vertretung durch Dritte ist schriftliche Vollmacht erforderlich. 
    Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten 
    des Verfahrens sind ihm mit dem Einstellungsbeschluss aufzuerlegen. 
    Erscheint  der  Beklagte  nicht,  so  wird  in  seiner  Abwesenheit  verhandelt  und  im  Falle der Schlüssigkeit der Anrufung durch Schiedsversäumnisspruch, mit dem dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, entschieden.

  14. Die  mündlichen  Verhandlungen  des  Schiedsgerichts  sind  nicht  öffentlich.  Im  Zweifel 
    entscheidet der Vorsitzende über die Zulassung zu den Verhandlungen. 
    In  der  Verhandlung  hat  das  Schiedsgericht  den  Sach-  und  Streitstand  zu  erörtern und gegebenenfalls  die  notwendigen  Beweise  zu  erheben.  Das  Verfahren  bestimmt  das 
    Schiedsgericht  nach  eigenem  Ermessen.  Die  Bestimmungen  über  das schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§1025 ff. ZPO gelten ergänzend. 
    Eine notwendige eidliche Vernehmung von Zeugen oder Parteien erfolgt durch das für den 
    Tagungsort  örtlich  und  sachlich  zuständige  ordentliche  Gericht  auf  Ersuchen  des 
    Vorsitzenden der Schiedsgerichtskammer.  
    Der Vorsitzende ist befugt, einen Protokollführer für die Verhandlung zu bestellen, der an der Beratung nicht teilnimmt.

  15. Das Schiedsgericht entscheidet im Anschluss an die Verhandlung nach geheimer Beratung 
    durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schiedsspruch ist 
    schriftlich zu fixieren. 
    Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden nach der Beratung den Parteien zu verkünden und 
    sodann  in  Schriftform,  versehen  mit  Entscheidungsgründen  und  von  den  Mitgliedern der Schiedsgerichtskammer  unterzeichnet,  den  Parteien  nachweislich,  z.B.  durch 
    Einschreiben/Einwurf, binnen eines Monats zu übersenden. 
    Für den Fall, dass aus dem Schiedsspruch eine Vollstreckungsmaßnahme erforderlich sein 
    wird,  ist  der  Schiedsspruch  der  unterlegenen  Partei  durch  den  Gerichtsvollzieher 
    zuzustellen.  Zuständiges  Gericht  im  Sinne  §  1062  ZPO  ist  das  für  den  Tagungsort der 
    Schiedsgerichtskammer örtlich und sachlich zuständige Gericht. 
    Kommt es zu einem Vergleich, so hat sich der Schuldner gemäß § 1053 ZPO der sofortigen 
    Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu unterwerfen. 

  16. Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so 
    entscheidet  das  Schiedsgericht  nach  Prüfung  der  Unterlagen  selbst  über  seine 
    Zuständigkeit. 

  17. Bei  offensichtlich  unzulässigen  oder  unbegründeten  Anrufung  kann  der  Vorsitzende der Schiedsgerichtskammer alleine entscheiden. Gegen diese Entscheidung, die nachweislich, 
    z.B. durch Einschreiben/Einwurf, zuzustellen ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat 
    nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief der Einspruch an die Schiedsgerichtskammer 
    gegeben. 
    Nach dem Einspruch regelt sich das Verfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen 
    dieser Schiedsgerichtsordnung.  

  18. Sind  bei  Ablauf  der  Amtszeit  der  Schiedsgerichtskammern  Verfahren  anhängig,  in denen bereits mündlich verhandelt wurde oder der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist,  so  entscheidet  die  Schiedsgerichtskammer  in  ihrer  bisherigen  Besetzung.  Die Schiedsrichter bleiben für diese Sache bis zur abschließenden Entscheidung im Amt. 

  19. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. 

    III: Die Kosten des Verfahrens

  20. Die  Kosten  des  Verfahrens  werden  vom  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  auf  Antrag 
    festgesetzt.  
     Das  Schiedsgericht  kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung des 
    Verfahrens  oder  bestimmter,  im  Lauf  des  Verfahrens  gestellter  Anträge  (Ladung  von 
    Zeugen, Sachverständigen, Buchprüfungen u.ä.) von der Hinterlegung eines angemessenen 
    Kostenvorschusses abhängig machen.

  21. Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  üben  ihr  Amt  als  Ehrenamt  aus.  Sie  haben  jedoch 
    Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung der Auslagen. Dies gilt auch 
    für  das  Gericht,  die  Parteien  sowie  für  vernommene  bzw.  geladene  Zeugen  und 
    Sachverständige. 
     Die Höhe der Erstattungsansprüche richten sich für 
      den Vorsitzenden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
      Beisitzer,  Parteien,  Zeugen  und  Sachverständige  nach  dem  Justizvergütungs-  und 
    Entschädigungsgesetz (JVEG) 
      das Gericht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und nach der Höhe der tatsächlich 
    an die Beteiligten erstatteten Zahlungen.“ 

  22. (1)  Im  Falle  eines  vergleichsweisen  Abschlusses  des  Verfahrens  trägt  jede  Partei  ihre 
         eigenen Kosten und jeweils 1/3 der Kosten des Schiedsgerichts. Sind mehrere Parteien          am Verfahren  beteiligt,  gilt  die  Verteilungsregelung  für  die  Kosten  des         

          Schiedsgerichts entsprechend anteilig. Zu einem weiteren Drittel trägt der Bund die         

          Kosten des Schiedsgerichts.  
     (2) Im Falle der Entscheidung durch Schiedsspruch trägt die unterlegene Partei die Kosten 
         des Verfahrens in vollem Umfang. Bei teilweisem Unterliegen trägt jede Partei die Kosten, 
         soweit sie unterlegen ist. 

23. Der  dem  Rechtsstreit  zugrunde  liegende  Streitwert  wird  durch  Beschluss  des 
     Schiedsgerichts festgesetzt. Ergeben sich im Lauf des Verfahrens vor dem Beschluss des 
     Schiedsgerichts  über  den  Streitwert  Meinungsverschiedenheiten,  hat  der  Vorsitzende   

     eine einstweilige  Entscheidung  zu  treffen,  vorbehaltlich  der  endgültigen  Festsetzung    

     durch  das Schiedsgericht. 

24. Die vorstehende Schiedsgerichtsordnung wurde am Sonntag, den 10. Oktober 2021 von der 
     Bundesvertreterversammlung in Leverkusen verabschiedet und in Kraft gesetzt. 

Kontakt

Michael Mertens
Rahserstraße 144
41748 Viersen

 

Telefon: (02162) 351685
Handy: (0152) 53081609
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