Satzung
der St. Notburga - Schützenbruderschaft Viersen - Rahser 1705 e. V.
des Bezirksverbandes Viersen - Mitte
im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln
(Die nachfolgende Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.)
§ 1 Name und Sitz
1) Die St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V., nachfolgend Bruderschaft genannt, des
Bezirksverbandes Viersen- Mitte, nachfolgend Bezirksverband, im Bund der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e. V. Köln, nachfolgend Bund genannt, ist eine Gemeinschaft, die auf freiwilliger
Grundlage zusammengeschlossen ist.
2) Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Viersen, Ortsteil Rahser, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Viersen
unter der Register - Nummer 12908 eingetragen.
3) Die Bruderschaft ist Rechtsträger der St. Sebastianus-Schützenjugend der St. Notburga-Schützenbruderschaft
Viersen - Rahser 1705 e. V.
§ 2 Wesen und Zweck
1) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen des Bundes in Köln
bekennen.
2) Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Satzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
3) Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
„Für Glaube, Sitte und Heimat“
stellen sich die Mitglieder der Bruderschaft folgenden Aufgaben:
a) Enger Zusammenschluß christlicher Männer und Frauen in allen Fragen des religiösen und kulturellen Lebens
im Sinne christlicher Nächstenliebe.
b) Die Pflege des Gemeinschaftsgeistes durch Hebung und Förderung kirchlicher und örtlicher Feste, sowie
geselliger Veranstaltungen. Gleichfalls nach althergebrachtem Brauchtum das Veranstalten von Schützenfesten.
c) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn.
d) Tätige Nachbarschaftshilfe.
e) Erziehung zu körperlichen und charakterlicher Selbstertüchtigung durch Schießsport.
4) Die Bruderschaft widmet sich im besonderen
a) der Jugendpflege,
b) der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,
c) der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,
d) ggfls. der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2) Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines.
4) Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche
gegen den Verein.
5) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch
unverhältmäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen bereit sein, sich
zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes verpflichten.
2) Über die Aufnahme in die Bruderschaft entscheidet der Vorstand.
3) Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft ist das Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren
Verwirklichung. Im Geiste der Oekumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der
Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Mitglied scheidet grundsätzlich aus, wenn er der
Kirche nicht mehr angehört.
5) Weiter kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (Ansehen und die Interessen
der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.)
6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederverammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich
an den Veranstaltungen zu beteiligen. Darüberhinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die
von der Mitgliederver-sammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
2) An kirchlichen Veranstaltungen und am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich möglichst viele Mitglieder beteiligen.
3) Jedes männliche Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß, jedoch muß
sich die Bruderschaft vorbehalten, in Einzelfällen erst nach Abwägung durch den Vorstand und dem Präses, einen
Königsanwärter zuzulassen.
§ 6 Jungschützen
1) Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Schüler- und Jungschützenabteilung
zusammengefaßt werden..
2) Führungskräfte der Schüler- und Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Näheres bestimmt die Satzung der Schüler- und Jungschützen in der jeweils gültigen Fassung.
3) Schüler und Jungschützen bis zu vollendeten 24. Lebensjahr sind in der Bruderschaftskasse nicht beitragspflichtig.
4) Jungschützen können ab dem 18. Lebensjahr beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5) Mit Beginn des 18. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte Mitglieder sein. Sie sind
beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 7 Ehrenmitglieder
1) Personen, auch Nichtmitglieder, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Diese sind von der Mitgliederverpflichtung befreit.
2) Die Bruderschaft kann auf der Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den
Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich durch Förderung der Ziele in der Bruderschaft hervorragende
Verdienste erworben haben.
§ 8 Organe
1) Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Hauptvorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden soll. Ferner kann
auf Antrag von mindestens 12 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Totengedenken.
b) Entgegennahme der Berichte aus dem Hauptvorstand.
c) Beschlußfassung, insbesondere über die Satzung der Bruderschaft, sowie der Zustimmung zur Satzung der St.
Sebastianus-Schützenjugend der St. Notburga-Schützenbruderschaft Viersen-Rahser 1705 e. V.
d) Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes.
e) Wahl der Kassenprüfer.
f) Bestätigung des Jungschützenmeisters und ggfls. des Fahnenschwenkermeisters.
g) Entlastung des Vorstandes.
h) Abwahl des Königs und der Prinzen durch schädigendes Verhalten.
i) Gemeinschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.
j) Mitgliedsbeiträge.
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
l) Auflösung der Bruderschaft.
3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. In besonderen Fällen kann eine Mehrheit beantragt werden, die dann 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten erfordert.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 10 Hauptvorstand
1) Dem Hauptvorstand gehören an:
a) der Präsident;
b) der Vizepräsident;
c) der Präses;
d) der Schriftführer;
e) der stellv. Schriftführer;
f) der Schatzmeister;
g) der Kassierer;
h) der Beigeordnete;
i) 4 Beisitzer;
j) der Schießmeister;
k) der Jungschützenmeister;
l) ggfls. der Fahnenschwenkermeister;
m) der Bruderschaftskönig und seine Minister.
2) Die Personen a, d, f und h werden bei geraden und die Mitglieder b, e, g, i und j bei ungeraden Jahreszahlen auf
zwei Jahre gewählt. Die Personen c und m sind geborene Mitglieder im Hauptvorstand. Außerdem werden die
Personen k und ggfls. l von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatzwahl bzw. Bestellung für den Rest der Wahlzeit.
4) Der Hauptvorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte und bereitet die Beschlüsse für die
Mitgliederversammlung vor.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1) Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beigeordnete bilden den
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind
befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Amtsdauer des geschäftsführenden
Vorstandes endet endgültig mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes ins Vereinsregister.
2) Der geschäftsführende Vorstand führt ebenfalls die laufenden Geschäfte und bestimmt, welche Mitglieder für
besondere Verdienste zu gegebenen Anlässen geehrt werden.
3) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung, die Hauptvorstandssitzung, die Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes und überwacht alle Funktionen innerhalb der Bruderschaft.
4) Der Schriftführer verwaltet das Schriftwesen und das Archiv der Bruderschaft. Er führt und verwaltet das gesamte
Schriftwerk. Er fertigt Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Anträge und Beschlüsse
müssen in einem Protokollbuch festgehalten werden. Außerdem bereitet der Schriftführer Verträge der laufenden
Verwaltung vor.
5) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen der Bruderschaft. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der
ordentlichen Sorgfalt aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluß zu erstellen und
Rechnung zu legen. Geldmittel hat er in Verbindung mit dem Präsidenten ertragsmäßig bei einem Geldinstitut
anzulegen.
6) Die Stellvertreter einer Funktion sind den Hauptfunktionären bei ihrer Arbeit behilflich
7) Der Beigeordnete und die Beisitzer übernehmen verantwortliche Aufgaben, die vom Präsidenten angeordnet
werden.
§ 12 Ausgabenwirtschaft
1) In der Ausgabenwirtschaft sind die Vorstände an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag
gebunden.
2) Außerhalb des Voranschlages kann der Hauptvorstand nur über den von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen
eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages Verfügungsgewalt. Näheres bestimmt die
Geschäftsordnung der Bruderschaft.
§ 13 Kassenprüfer
1) Aus der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Von
diesen 3 Kassenprüfern müssen mindestens 2 Prüfer die Führung der Kassenbücher, die Bestände,
Vermögensunterlagen und Belege prüfen. In der Mitgliederversammlung geben sie den Prüfbericht bekannt.
2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer dauert 2 Jahre. Bei der Wahl muß berücksichtigt werden, daß ein Kassenprüfer
des alten Gremiums auch dem neuen Gremium angehört.
§ 14 Veranstaltungen
1) Die Bruderschaft feiert alljährlich im Kreis der Mitglieder ihr Schützenfest.
2) Der traditionelle Vogelschuß für den König und den Jungschützenprinz findet bei geraden Jahreszahlen am Mittag
des Schützenfestsonntag auf dem Festplatz statt. Der Vogelschuß des Schülerprinzen findet im Schießkeller der
Bruderschaft vor dem Schützenfest statt. Wer den Vogel abschießt, ist König bzw. Prinz für die Dauer von 2
Jahren. Der König bzw. Prinz bestimmt seine Minister.
3) Das Königs- und Prinzengeld wird bei Bedarf im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 15 Kirchliche Veranstaltungen
1) Die Bruderschaft feiert alljährlich zum Patronatsfest eine Meßfeier für die Lebenden und Verstorbenen der
Bruderschaft im Kreise der Mitglieder.
2) Die Bruderschaft beteiligt sich an der jährlichen Fronleichnamsprozession, der Kevelaerwallfahrt, der Betstunde
am Gründonnerstag und aus Bruderschaftssolidarität zu Süchteln an der Irmgardisoktav.
3) Der Präsident hat die Aufgabe, Fahnenabordnungen, Würdenträger und alle Gruppierungen zu den og.
Veranstaltungen zu entsenden.
4) Die Bruderschaft beteiligt sich aktiv an Veranstaltungen der Pfarrgemeinde, besonders aber bei der Organisation
des Pfarrfestes.
§ 16 Soziale Fürsorge
1) Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder über den Bund bei Bruderschaftsangelegenheiten durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfestellung in Notfällen. Armen und in Not geratenen
Mitgliedern soll geholfen werden.
2) Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
§ 17 Kunst und Kultur
1) Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.
2) Die Vorstände haben darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert
oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunkunden, Fahnen und Protokollbücher,
katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 18 Auflösung der Bruderschaft
1) Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend
sein müssen.
2) Der Beschluß zur Auflösung der Bruderschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
3) Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Versammung eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
4) Der Beschluß zur Auflösung bedarf wiederum einer ¾ Stimmenmehrheit.
5) Die Bruderschaft ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
6) Im Falle einer Auflösung ist das vorhandene Vermögen und das Inventar der Pfarrgemeinde St. Notburga in
Viersen-Rahser zu übergeben. Vom Inventar ist eine Aufstellung anzufertigen. Die Pfarrgemeinde verpflichtet sich,
das Vermögen pfarrbezogenen, caritativen Zwecken zuzuführen.
7) Bei Neugründung einer Bruderschaft ist das Inventar der neuen Bruderschaft mit den bisherigen Zielen und
Denken auszuhändigen.
§ 19 Geschäftsordnung
1) Die Bruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20 Ehrengericht
1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander, sollen vom
Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, soll das Schiedsgericht beim Bund angerufen werden.
Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2) Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung der
Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 21 Inkrafttreten
1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02. März 1997 beschlossen.
2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.